§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der NgC GmbH und für alle aus einem Schuldverhältnis mit dem Kunden resultierenden Pflichten.
(2) Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten unsere Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Soweit anderslautenden rahmenvertragliche und einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
§ 2 Art und Umfang der Dienstleistung
(1) Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistung zu den Vereinbarungen im Vertrag. Der Auftraggeber trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber. Es sei denn anderslautende Regelungen wurden im Rahmen- und/oder Einzelvertrag vereinbart. Abweichende getroffene Vereinbarungen bedürfen der Schriftform innerhalb des Rahmen- bzw. Einzelvertrages.
(2) Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistung nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.
(3) Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet. Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerlichen Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei. Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.
§ 3 Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen
(1) Sofern der Auftraggeber ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Anwenders Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Anwenders nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
§ 4 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote der NgC GmbH sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes angegeben.
(2) Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von der NgC GmbH schriftlich bestätigt sind.
(3) Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie etwaige Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Übernahme von Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlich Vereinbarung.
(4) Gegenstand unserer Tätigkeit ist immer die vereinbarte Dienstleistung und nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
(5) Das Vertragsverhältnis für Dienstleister kommt durch die Erteilung eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber (Angebot) und dessen Annahme durch den Dienstleister zustande. Der Auftraggeber ist an die Erteilung des Kundenauftrages /Angebot) sechs Monate gebunden.
Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im schriftlichen Auftrag beschrieben.
§ 5 Auftragsdurchführung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der NgC GmbH vor Auftragserteilung alle Gesetze, Normen und sonstige Vorschriften zu nennen, auf deren Basis er die Erbringung der Leistung wünscht. Der Kunde wird uns zudem vor Auftragserteilung alle Daten, Unterlagen und sonstige Informationen auf Wunsch in schriftlich verkörperter Form zur Verfügung stellen, die bei der Leistungserbringung berücksichtigt werden sollen. Etwaige, durch Verletzung dieser Informations- und Mitwirkungspflichten entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
(2) Die NgC GmbH haftet nicht für Schäden, die auf Verletzung von Mitwirkungspflichten oder auf die Überlieferung falscher oder unvollständiger Informationen zurückzuführen sind. Etwaige gelieferte Zwischenergebnisse sind vom Kunden unverzüglich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der über sein Unternehmen enthaltenen Angaben zu überprüfen.
(3) Liefer- und Leistungszeiten wie auch diesbezügliche Änderungen sind grundsätzlich nur dann verbindlich, wenn sie einvernehmlich vereinbart wurden.
(4) Sofern die NgC GmbH für seine Leistungserbringung auf Leistungen eines oder mehrerer Vorlieferanten angewiesen sind, gelten vereinbarte Leistungs- und Liefertermine vorbehaltlich der fristgerechten Leistungen unserer Vorlieferanten. Der Vorbehalt gilt nicht für solche Verzögerungen, die wir selbst zu vertreten haben.
(5) Sofern sich die NgC GmbH für seine Leistungserbringung auf Leistungen eines oder mehrerer Vorlieferanten bedient, sind besondere Rechte, Pflichten, Vorgehensweisen gesondert in Rahmen- und Einzelverträgen formuliert und geregelt.
(6) Ansprechpartner der Vertragsparteien sind ausschließlich die im Vertrag benannten verantwortlichen Ansprechpartner. Der Auftraggeber wird Wünsche wegen der zu erbringenden Dienstleistung ausschließlich dem vom Auftragnehmer benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den übrigen vom Auftragnehmer eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen erbringen.
(7) Wird eine vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzte Person durch eine andere auf Grund eines Umstandes ersetzt, den weder der Auftragnehmer noch die zur Vertragserfüllung eingesetzte Person zu vertreten haben und ist eine Einarbeitung erforderlich, so geht diese nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Bei der Auswahl wird der Auftragnehmer die Interessen des Auftraggebers angemessen berücksichtigen.
(8) Der Auftraggeber kann mit Begründung den Austausch einer vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese wiederholt und schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. Die durch den Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
§ 6 Rechte an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber, soweit im Vertrag über die Erbringung von IT -Dienstleistungen nicht abweichend geregelt, das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein. Abweichungen von diesen Nutzungsregelungen bedürfen der Vereinbarung im Vertrag.
§ 7 Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, wird die NgC GmbH dem Auftraggeber die erbrachte Leistung über Lieferscheine plausibilisieren. Der Auftraggeber hat das Recht die auf den Lieferscheinen enthaltenen Positionen zu plausibilisieren und eventuell Anpassungen unter Angabe einer Begründung geltend zu machen. Übt der Auftraggeber das Recht auf Anpassung des Lieferscheins nicht aus, so erkennt der Auftraggeber die erbrachte Leistung an.
(2) Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialaufwand (Nebenkosten) wird gesondert vergütet.
(3) Der Auftragnehmer erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung fällig. (Absatz 7)
(4) Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein Festpreis wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist der Erhalt einer prüffähigen Rechnung.
(5) Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vergütet.
(6) Materialaufwand wir entsprechend der zwischen den Vertragspartner schriftlichen Vereinbarungen vergütet.
(7) Zahlungen sind nach Erfüllung der Leistung und nach Übersendung einer prüffähigen und ordnungsgemäßen Rechnung an den Auftraggeber am 25. des der Zustellung folgenden Monats fällig. Der Verzugszins für Vergütungen beträgt 7 % bezogen auf ein Jahr.
(8) Die Mehrwertsteuer wird zu dem am Tage der Rechnungsstellung gültigen Satz zusätzlich in Rechnung gestellt und getrennt ausgewiesen.
§ 8 Änderung der Dienstleistung
(1) Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Das Änderungsverfahren ist zu dokumentieren.
(2) Der Auftragnehmer hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und dem Auftraggeber innerhalb von 10 Arbeitstagen mitzuteilen, ob das Änderungsverlangen für ihn nicht zumutbar oder nicht durchführbar ist. Ist das Änderungsverlangen zumutbar und durchführbar, teilt er gleichzeitig mit, ob eine umfangreiche Prüfung erforderlich ist oder nicht.
(3) Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens erforderlich, hat der Auftragnehmer gleichzeitig ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zur Vergütung zu unterbreiten. Der Auftraggeber wird binnen 10 Arbeitstagen entweder den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, hat der Auftragnehmer entweder ein Realisierungsangebot unter Angabe von Leistungszeitraum, geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung zu unterbreiten oder die Durchführung der beantragten Änderungen zu vereinbaren.
(4) Der Auftraggeber wird das Realisierungsangebot des Auftragnehmers binnen zehn Arbeitstagen ab Zugang des Realisierungsangebotes annehmen oder ablehnen. Vereinbarte Leistungsänderungen sind durch entsprechende Anpassung des Vertrages verbindlich zu dokumentieren.
(5) Auftraggeber und Auftragnehmer können vereinbaren, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Dienstleistungen bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden. Eine derartige Vereinbarung ist schriftlich niederzulegen.
(6) Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb der Angebotsbindefrist des Realisierungsangebotes zustande, so werden die Arbeiten auf der Grundlage des Vertrages weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Arbeitstage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen wurden. Der Auftragnehmer kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Aufwandsvergütung oder eine angemessene Erhöhung des vereinbarten Festpreises verlangen, es sei denn, dass der Auftragnehmer seine Arbeitskraft bzw. die seiner von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.
§ 9 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit des Vertrags wird im jeweils einzelnen Vertrag/Rahmenvertrag selbst festgelegt, der auf der Grundlage dieser AGB geschlossen wird.
(2) Die Erklärung der Kündigung oder des Rücktritts seitens des Kunden setzt voraus, dass seitens der NgC GmbH eine vereinbarte und verlängerte Lieferungs- oder Leistungspflicht überschritten wurde und eine dann vom Kunden gesetzte, nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der geschuldeten Lieferung oder Leistung angemessenen Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
(3) Sollte aus einem Grund gekündigt werden, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so steht dem Auftraggeber nur eine Vergütung für diejenigen Teile zu, welche die vertraglich vereinbarte Vergütung für alle bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung als vertragsgemäß anerkannte Leistungen. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(4) Wird über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist die NgC GmbH berechtigt, den Vertrag unbeschadet sonstiger Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
(5) Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Auftraggeber mit zwei fälligen, aufeinander folgenden Zahlung im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet, der Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall gerät (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz), es sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.
§ 10 Pflichtverletzung bei der Erbringung der Dienstleistung
(1) Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Kenntnis, zu erfolgen hat. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
In diesem Falle hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.
(2) Zu vertreten hat der Auftragnehmer vorsätzliches und grobfahrlässiges Handeln, bei der Verletzung von Kardinalpflichten auch fahrlässiges Handeln.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung der bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen.
(4) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 11 Schutzrechtsverletzung
(1) Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der übergebenen Dienstleistungsergebnisse geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer nur wie folgt:
(2) Voraussetzungen für die Haftung des Auftragnehmers nach § 11 Ziffer 1 sind, dass:
a) der Auftragnehmer die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Der Auftragnehmer hat die Schutzrechtsverletzung dann zu vertreten, wenn sie infolge vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Handelns des Auftragnehmers und/oder seiner Erfüllungsgehilfen zu Stande gekommen ist oder aber auf die mindestens fahrlässige Verletzung einer Kardinalpflicht des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
b) der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen dem Auftragnehmer überlässt oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führt. Stellt der Auftraggeber die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
(3) Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.
(4) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 12 Haftung
(1) Die Haftung für Leistungsstörungen ist abschließend in Paragraph 11, für Schutzrechtsverletzungen in und in Paragraph 8, Änderung der Dienstleistung geregelt.
(2) Im Übrigen haften Auftraggeber und Auftragnehmer einander nur für Schäden, die infolge vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns – auch ihrer Erfüllungsgehilfen entstanden sind und nur in einer Höhe bis zu 50.000,00 €.
(3) Die Haftungsbeschränkungen gemäß §9 Ziffer2 gelten nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(5) Der Dienstleister haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Dienstleister in demselben Umfang.
(6) Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
§ 13 Verjährung
(1) Ansprüche nach den Paragraphen 10, 11 und 12 verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis, spätestens jedoch in 6 Jahren nach vollständiger Leistungserbringung oder vorzeitiger Vertragsbeendigung.
§ 14 Schlichtungsverfahren
(1) Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.
§ 15 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen und Daten der NgC GmbH als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und sein Personal sowie Subunternehmer und Beauftragte entsprechend schriftlich zu verpflichten. Die Möglichkeit, gemäß § 831 BGB den Entlastungsbeweis führen zu können, wird ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.
(3) Vor Übergabe eines Datenträgers an den Auftragnehmer stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten.
(5) Auf die Geschäftsverbindung der Vertragsparteien darf ein Vertragspartner in seiner Werbung oder sonstigen Unterlagen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners hinweisen. Gleiches gilt für die Nutzung von Marken, Handelsnamen und anderen Bezeichnungen der jeweils anderen Vertragspartei.
§ 16 Allgemeines
(1) Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform. Die Schriftform wird auch durch die telekommunikative Übermittlung mittels E-Mail oder Fax gewahrt.
(2) Die Übertragung von vertraglichen Rechten oder Pflichten durch den Auftraggeber bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der NgC GmbH.
(3) Die Ziffern „Nutzungsrechte“, „Schutzrechte Dritter“ und „Geheimhaltung und Datenschutz gemäß der EU Datenschutzverordnung vom 25.05.2018“ gelten auch nach Vertragsende weiter.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(5) Gerichtsstand ist das für den Sitz der NgC GmbH zuständige Gericht.
(6) Erfüllungsort für alle aus dieser AGB sich ergebenden Verpflichtungen des Vertragspartners ist der Sitz der NgC GmbH, soweit der Auftraggeber und der Auftragnehmer keine anderen Vereinbarungen getroffen haben.
(7) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.
§ 17 Gerichtsstand
Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU Mitgliedstaat, ist ausschließlich Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.